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   FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16   

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FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16 (https://dejure.org/2017,27178)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.05.2017 - 5 K 841/16 (https://dejure.org/2017,27178)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 5 K 841/16 (https://dejure.org/2017,27178)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 4 EStG 2009, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Unentgeltliche Lieferung von beim Betrieb einer Biogasanlage entstehender Wärme - Höhe des Teilwerts der steuerpflichtigen Entnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unentgeltliche Lieferung von beim Betrieb einer Biogasanlage entstehender Wärme als mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme - Verkaufspreis als Teilwert der entnommenen Wärme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Wärmeentnahme aus Blockheizkraftwerken

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entnahme von Wärme aus Blockheizkraftwerk und Einkommensteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Lieferung von der beim Betrieb einer Biogasanlage entstehenden Wärme

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Entnahme-Bewertung: Mit BHKW-Abwärme das Privathaus heizen

  • fg-baden-wuerttemberg.de PDF (Pressemitteilung)

    Entnahme von Wärme aus Blockheizkraftwerk und Einkommensteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    FG zur Entnahme von Wärme aus Blockheizkraftwerk und Einkommensteuer - Nutzungsentnahmewert kann sich an den regional üblichen Preis für die Lieferung von Abwärme orientieren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1454
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 755/16

    Höhe der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe aus dem Betrieb eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16
    Auf die vorgelegten Unterlagen wird wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen (vgl. Schriftsatz vom 28. Juli 2016, Gerichtsakte Az. 1 K 755/16, Bl. 32).

    Der Beklagte bezog sich in einer weiteren Stellungnahme auf das zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen 1 K 755/16 zur Umsatzsteuer ergangene Urteil des 1. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg, in dem der Reproduktionswert (Selbstkostenpreis) mit 0, 0664 EUR/kWh im Jahr 2013 und 0, 077 EUR/kWh im Jahr 2014 zum Ansatz kam.

    bb) Auch soweit der Beklagte entsprechend der Entscheidung des 1. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg zur Umsatzsteuer (Az.: 1 K 755/16) nunmehr beantragt, die Entnahme mit den Reproduktions- bzw. Selbstkosten zu berücksichtigen, entspricht dies nach Auffassung des Senats nicht den o.g. Grundsätzen, was sich aus folgenden Erwägungen ergibt:.

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16
    Sinn und Zweck der Regelung ist es, die nicht betrieblich veranlasste Minderung des Betriebsvermögens, zu der es durch die Entnahme gekommen ist, bei der Gewinnermittlung wieder rückgängig zu machen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. März 1995 IV R 94/93, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1995, 637; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348).

    Für Nutzungsentnahmen vertritt der Bundesfinanzhof grundsätzlich die Auffassung, dass nur Nutzungsrechte als Wirtschaftsgüter entnehmbar sind (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348).

    Ist durch die Nutzung von Betriebsvermögen aber ein betrieblicher Aufwand entstanden, so ist es erforderlich, den verursachten Aufwand im Rahmen einer Nutzungsentnahme zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348).

  • BFH, 25.08.1983 - IV R 218/80

    A) Der Teilwert i. S. des § 55 Abs. 5 EStG 1971 entspricht in der Regel den

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16
    Für die Ermittlung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts stellen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten regelmäßig die Wertobergrenze und der Einzelveräußerungspreis, gegebenenfalls vermindert um etwaige Veräußerungskosten und einen Unternehmergewinn, die Wertuntergrenze dar, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass ein Erwerber des Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut höchstens die Wiederbeschaffungskosten und mindestens den Einzelveräußerungspreis bezahlen würde (BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 218/80, BStBl II 1984, 33).

    Dieser ist gegebenenfalls um etwaige Veräußerungskosten und einen Unternehmergewinn zu vermindern (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 218/80, BStBl II 1984, 33; BFH-Urteil vom 19. Mai 1988 I R 54/97, BStBl II 1999, 277; BFH-Urteil vom 6.August 1985 VIII R 280/81, BStBl II 1986, 17, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 23.03.1995 - IV R 94/93

    Keine Entnahme des Know-how bei der Personengesellschaft durch einvernehmliches

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16
    Sinn und Zweck der Regelung ist es, die nicht betrieblich veranlasste Minderung des Betriebsvermögens, zu der es durch die Entnahme gekommen ist, bei der Gewinnermittlung wieder rückgängig zu machen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. März 1995 IV R 94/93, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1995, 637; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348).

    Zweck des Ansatzes eines Entnahmewerts ist, wie dargelegt, die Kompensation der nicht betrieblich veranlassten Minderung des Betriebsvermögens (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1995 IV R 94/93, a.a.O.).

  • BFH, 06.08.1985 - VIII R 280/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung - GmbH & Co. KG - Geschäftsführende GmbH - Verkauf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16
    Dieser ist gegebenenfalls um etwaige Veräußerungskosten und einen Unternehmergewinn zu vermindern (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 218/80, BStBl II 1984, 33; BFH-Urteil vom 19. Mai 1988 I R 54/97, BStBl II 1999, 277; BFH-Urteil vom 6.August 1985 VIII R 280/81, BStBl II 1986, 17, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.05.1998 - I R 54/97

    Aus dem bloßen Anstieg der Marktzinsen kann ein unter den Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16
    Dieser ist gegebenenfalls um etwaige Veräußerungskosten und einen Unternehmergewinn zu vermindern (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 218/80, BStBl II 1984, 33; BFH-Urteil vom 19. Mai 1988 I R 54/97, BStBl II 1999, 277; BFH-Urteil vom 6.August 1985 VIII R 280/81, BStBl II 1986, 17, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16
    Voraussetzung ist weiter eine ausdrückliche oder stillschweigende Entnahmehandlung, durch die der Entnahmewille unmissverständlich bekundet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BStBl II 1973).
  • BFH, 20.12.2012 - IV B 12/12

    Bandbreitenrechtsprechung nicht auf die Ermittlung des Teilwerts übertragbar -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16
    Der Teilwert eines Wirtschaftsguts kann daher letztlich nur durch eine Schätzung ermittelt werden (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2012 IV B 12/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2013, 547).
  • FG Niedersachsen, 12.06.2012 - 13 K 135/10

    Steuerliche Erfassung einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16
    Gegenstand einer Entnahme können daher nicht nur aktivierbare Wirtschaftsgüter, sondern auch Aufwendungen für Nutzungen und Leistungen sein, jedenfalls soweit es sich um markt- bzw. verkehrsfähige Stoffe handelt (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Juni 2012 13 K 125/10, dokumentiert in Juris, DStRE 2013, 1281).
  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/17

    Wärmeenergie als Wirtschaftsgut - Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.05.2017 - 5 K 841/16 aufgehoben, soweit es die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 betrifft.

    Das Finanzgericht (FG) änderte mit Urteil vom 09.03.2017 - 5 K 841/16 den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 2013 und Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2013, beide vom 24.09.2015, sowie den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 2014 und Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2014, beide vom 02.10.2015, dahin, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (der laufende Gesamthandsgewinn) und der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung eines Entnahmewerts für die Lieferung von Wärme an den Privathaushalt der Gesellschafter in Höhe von 2, 521 Cent/kWh zu ermitteln seien.

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 7/20

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.05.2017 - 5 K 841/16 aufgehoben, soweit es die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2014 betrifft.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 09.05.2017 - 5 K 841/16 vollumfänglich statt.

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 755/16

    Höhe der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe aus dem Betrieb eines

    Das Verfahren wegen Einkommensteuer ist beim 5. Senat unter dem Aktenzeichen 5 K 841/16 anhängig.
  • FG Niedersachsen, 15.12.2022 - 1 K 88/19

    Abwärme; Biogasanlage; Blockheizkraftwerk; Buchwertfortführung; Entnahme;

    Die Abwärme sei vom Betriebsvermögen der Klägerin in das Betriebsvermögen der Gärtnerei A überführt worden, wodurch sich das Betriebsvermögen der Klägerin gemindert habe (unter Hinweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 841/16 , EFG 2017, 1454 ).

    Der Teilwert sei im Streitfall nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Einzelveräußerungspreis und nicht mit dem Ansatz der Reproduktionskosten zu bewerten, weil die Betriebsvermögensminderung erst durch die Nichterzielung von Einnahmen mit dem marktfähigen Nebenprodukt der Abwärme entstanden sei (mit Hinweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 841/16 , EFG 2017, 1454 ).

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